§ 4 TTVer AVO
Begriffsbestimmungen
Tarifverträge nach § 11 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt sind nur solche, die für bestimmte Gewerbe in ihrer Gesamtheit (definierte Branchen) und mit Wirkung zumindest auch für Sachsen-Anhalt abgeschlossen wurden.
1Als Entgelt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt gelten alle Zahlungen, die in dem für die Leistung maßgeblichen Tarifvertrag als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen sind.2Es ist sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die bei der Ausführung des Auftrages erbrachte Arbeit gezahlt wird.3Zum Entgelt zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen und Zuschläge, die gezahlt werden für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, besondere Erschwernisse oder Schichtarbeit, einschließlich Jahressonderzahlung.
Den von dieser Verordnung in Bezug genommenen CPV-Codes liegt der Hauptteil des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary - CPV) zugrunde.
1In einem Tarifdatenblatt werden die für die Tariftreueverpflichtung notwendigen Tarifinformationen des jeweiligen Tarifvertrages zusammengefasst.2Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständige Ministerium hat für alle in Sachsen-Anhalt geltenden Tarifverträge jeweils ein Tarifdatenblatt zu erstellen und im Internet (Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt) zu veröffentlichen.