§ 2 TTVer AVO
Vergabespezifisches Mindeststundenentgelt (Vergabemindestlohn)
1Der Auftraggeber hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips wenigstens den Vergabemindestlohn zu zahlen.2Die oberhalb des Vergabemindestlohns liegenden Entgeltstufen oder Lohngruppen eines Tarifvertrages bleiben dagegen anwendbar.
Auf den Vergabemindestlohn selbst werden Zuschläge und geldwerte Sondervergünstigungen ohne Erhöhung angerechnet.