§ 6 TTVer AVO
Gemischte Leistungen
Soweit ein Tarifvertrag in seinem fachlichen Geltungsbereich eine für die betreffende Branche prägende Arbeit regelt und diese Arbeit auch im fachlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen einer anderen Branche, dort lediglich als Ergänzungs-, Neben- oder Hilfsarbeit, miterfasst ist, erfolgt die Zuordnung einer auszuschreibenden Leistung nach dem Tarifvertrag derjenigen Branche, für die diese Leistung eine prägende Arbeit darstellt.