Bundesland

§ 30 SektVO

Bekanntmachung technischer Anforderungen

Materialien zu § 30 SektVO

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 30

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Informationspflicht reicht über eine einzelne laufende Ausschreibung hinaus. Der Auftraggeber soll eigene Werksnormen und technische Standards nicht als Wissensvorsprung etablierter Lieferanten behandeln. Ist der unmittelbare elektronische Zugang technisch oder wegen Vertraulichkeit ausgeschlossen, muss ein geeigneter anderer Zugang eröffnet werden; Geheimhaltung rechtfertigt keine selektive Information.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B