Bundesland

§ 33 SektVO

Nebenangebote

Materialien zu § 33 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 33

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Zulassung, Verpflichtung oder Ausschluss sind vorab mitzuteilen. Ohne abweichende Vorgabe darf ein Nebenangebot auch ohne Hauptangebot abgegeben werden.

Die Mindestanforderungen müssen die zulässige Abweichung inhaltlich begrenzen; ein pauschaler Gleichwertigkeitsvorbehalt genügt dafür nicht. Nebenangebote sind auch bei ausschließlich preisbezogenem Zuschlag zulässig, müssen aber nach denselben festgelegten Zuschlagskriterien bewertet werden.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 30.8.2011 – X ZR 55/10, Regenentlastung, NZBau 2012, 46; VergabeR 2012, 26. Binnenmarktrelevanz verlangt eine konkrete Marktprognose; Nebenangebotsanforderungen müssen eine hinreichend klare funktionale und qualitative Vergleichsgrundlage schaffen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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