Bundesland

§ 29 SektVO

Technische Anforderungen

Materialien zu § 29 SektVO

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 29

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Rangfolge technischer Bezugssysteme dient einer nachvollziehbaren Beschreibung und nicht dem Schutz einzelner Zertifizierungswege. Wer eine gleichwertige Lösung anbietet, muss die Erfüllung der verlangten Funktionen nachweisen können. Der Auftraggeber muss diese Nachweise sachlich prüfen; formale Abweichungen von einer zitierten Norm rechtfertigen allein noch keine Ablehnung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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