Bundesland

§ 31 SektVO

Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen

Materialien zu § 31 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 31

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Gleichwertige Bescheinigungen anderer anerkannter Stellen sind zu berücksichtigen. Auch andere geeignete Nachweise kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, wenn der Zugang zum verlangten Nachweis nicht rechtzeitig und ohne eigenes Verschulden möglich war. Die materielle Anforderung entfällt dadurch nicht: Das Unternehmen muss weiterhin die Gleichwertigkeit seiner Leistung belegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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