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§ 34 SektVO

Unteraufträge

Materialien zu § 34 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 34

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die verlangten Angaben zu Unterauftragnehmern sind von einer Eignungsleihe zu unterscheiden: Erst diese setzt die konkrete Verfügbarkeit fremder Kapazitäten voraus. Bei Sektorenauftraggebern nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 GWB sind zwingende Ausschlussgründe beim vorgesehenen Unterauftragnehmer zu prüfen; die Vorschrift darf nicht unterschiedslos auf private Sektorenauftraggeber übertragen werden. Ein erforderlicher Austausch ist vor einem Ausschluss des Hauptangebots zu behandeln.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 30.1.2020 – C-395/18, Tim, ECLI:EU:C:2020:58. Eine Pflichtverletzung eines benannten Unterauftragnehmers darf nicht ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung automatisch zum Ausschluss des Hauptbieters führen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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