§ 3 STFLG-VO elektro
Eingruppierung
1(1) Jeder Beschäftigte wird entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. (2) Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten typisierten Gruppenmerkmale bezüglich Tätigkeit und Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und Fortbildung. (3) Übt ein Beschäftigter Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen als Merkmale aufgeführt sind, so ist er in diejenige Gruppe einzugruppieren, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.2Das Merkmal der „selbstständigen“ oder „eigenverantwortlichen“ Tätigkeit wird durch in der jeweiligen Gruppe übliche
Aufsicht nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt. (4) Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen sind:
1E1 Qualifikationsmerkmale: Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung.2Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.3E2 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand.4Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.5E3 Qualifikationsmerkmale: a) Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss oder b) ein gleichwertiger, durch langjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt.6Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die grundlegende berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.7E4 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung.8Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden.9E5 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf.10Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werden.
1E6 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnisse auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.2Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbstständig ausgeführt werden.3E7 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.4Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden.5E8 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle, aber ohne Berufspraxis als Meister oder b) einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten. c) Staatlich geprüfter Techniker mit Berufspraxis als Techniker.6Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden, oder in anordnender oder beaufsichtigender Funktion auf Teilgebieten kaufmännischer oder technischer Sachbearbeitung.7E9 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit Berufspraxis als Meister oder b) einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B.8„geprüfter Obermonteur“) oder c) staatlich geprüfter Techniker mit langjähriger Berufspraxis als Techniker.
1d) Abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium ohne Berufspraxis als Ingenieur.2Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen Sachbearbeitung.3E 10 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und langjähriger Berufspraxis als Meister oder b) anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis in einem einzelnen Geschäftsfeld des Betriebes oder c) abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium ohne Berufspraxis als Ingenieur.4Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion eines Montageleiters bzw. einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidung verlangt.5E 11 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und langjähriger Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B.6„Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“) oder b) anderer gleichwertiger Abschluss und langjährige Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B.7„Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“) oder c) abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit langjähriger Berufspraxis als Ingenieur und betriebswirtschaftlicher Qualifikation.8Tätigkeitsmerkmale: a) Tätigkeit als Meister in leitender Funktion in besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebieten oder b) Tätigkeit in übergeordneter Leitungsfunktion des Betriebes, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern.9E 12 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B.10„Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder
1b) anderer gleichwertiger Abschluss und umfassende Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B.2„Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder c) abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit langjähriger Berufspraxis als Ingenieur und betriebswirtschaftlicher Qualifikation.3Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit als Betriebsleiter.