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§ 4 VgV

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung

Materialien zu § 4 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 4

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 4 verteilt vergaberechtliche Verantwortung bei gelegentlicher gemeinsamer Auftragsvergabe und ermöglicht die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Bei gemeinsamer Durchführung sind gemeinsame und jeweils eigenverantwortete Verfahrensabschnitte abzugrenzen; bei Zentralbeschaffung müssen Stelle, Tätigkeit und Abrufberechtigung § 120 Absatz 4 GWB entsprechen.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Vollständig gemeinsame Schritte begründen gemeinsame Verantwortung, getrennte Schritte die Verantwortung des handelnden Auftraggebers; zentrale Tätigkeiten können ohne eigenes Vergabeverfahren bezogen werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Interne Federführung beseitigt Außenverantwortung nicht und ein loser Einkaufsverbund ist nicht automatisch zentrale Beschaffungsstelle.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Bedarf, Gesamtwert, Rollen, Entscheidungen, Kommunikation, Aktenführung, Abrufe und Haftung vor Verfahrensbeginn schriftlich vereinbaren.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Bei gemeinsamer Durchführung sind gemeinsame und jeweils eigenverantwortete Verfahrensabschnitte abzugrenzen; bei Zentralbeschaffung müssen Stelle, Tätigkeit und Abrufberechtigung § 120 Absatz 4 GWB entsprechen prüfen.\n3.

Interne Federführung beseitigt Außenverantwortung nicht und ein loser Einkaufsverbund ist nicht automatisch zentrale Beschaffungsstelle besonders abgrenzen.\n4. Bedarf, Gesamtwert, Rollen, Entscheidungen, Kommunikation, Aktenführung, Abrufe und Haftung vor Verfahrensbeginn schriftlich vereinbaren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 4 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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