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§ 151 GWB

Verfahren

Materialien zu § 151 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 151

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 151 verlangt grundsätzlich die Bekanntgabe der Konzessionsvergabeabsicht und lässt im Übrigen eine durch KonzVgV und Grundsätze gebundene flexible Verfahrensgestaltung zu.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Jede beabsichtigte Konzession ist öffentlich bekannt zu machen, sofern keine gesetzliche Ausnahme den Verzicht erlaubt; danach kann der Konzessionsgeber Phasen und Kommunikation sachgerecht gestalten.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Die Flexibilität ermöglicht verhandlungs- und lösungsorientierte Verfahren, beseitigt aber nicht Transparenz, Gleichbehandlung, Fristen und vorherige Kriterien.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Freie Ausgestaltung ist keine formlose Direktvergabe. Wesentliche Regeln dürfen nicht erst während des Verfahrens selektiv entwickelt oder geändert werden.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Bekanntmachung, Teilnehmerauswahl, Mindestanforderungen, Verhandlungsphasen, Kriterien, Informationsgleichheit und Schlussangebote sind vorab in einer Verfahrensordnung festzulegen.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Jede beabsichtigte Konzession ist öffentlich bekannt zu machen, sofern keine gesetzliche Ausnahme den Verzicht erlaubt; danach kann der Konzessionsgeber Phasen und Kommunikation sachgerecht gestalten prüfen.\n3.

Freie Ausgestaltung ist keine formlose Direktvergabe. Wesentliche Regeln dürfen nicht erst während des Verfahrens selektiv entwickelt oder geändert werden besonders abgrenzen.\n4.

Bekanntmachung, Teilnehmerauswahl, Mindestanforderungen, Verhandlungsphasen, Kriterien, Informationsgleichheit und Schlussangebote sind vorab in einer Verfahrensordnung festzulegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 151 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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