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§ 149 GWB

Besondere Ausnahmen

Materialien zu § 149 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 149

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 149 enthält konzessionsspezifische Ausnahmen unter anderem für besondere Dienstleistungen, Exklusivrechte, Kommunikation, Wasser, Lotterie, Drittstaaten, Luftverkehr und Personenbeförderung.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Der Konzessionsgegenstand und bei Exklusivrechten deren unionsrechtskonforme, transparente Gewährung müssen exakt einer Nummer entsprechen; teilweise besteht eine Monatsmitteilung an die Kommission.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung und 12 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Die konkrete Konzession ist vom Teil 4 ausgenommen, sonstige regulatorische und wettbewerbliche Pflichten bleiben bestehen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 116 Absatz 1, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Ausschließliches Recht, Wasserbezug oder Verkehrsleistung darf nicht pauschal angenommen werden; branchenspezifische Transparenz, CPV und räumlich-physische EU-Nutzung sind entscheidend.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Leistungsart, Rechtsgrund des Exklusivrechts, Kommissionspflicht, Netzzweck, geografische Nutzung, Genehmigung und einschlägige EU-Spezialregel sind zu dokumentieren.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Der Konzessionsgegenstand und bei Exklusivrechten deren unionsrechtskonforme, transparente Gewährung müssen exakt einer Nummer entsprechen; teilweise besteht eine Monatsmitteilung an die Kommission prüfen.\n3.

Ausschließliches Recht, Wasserbezug oder Verkehrsleistung darf nicht pauschal angenommen werden; branchenspezifische Transparenz, CPV und räumlich-physische EU-Nutzung sind entscheidend besonders abgrenzen.\n4. Leistungsart, Rechtsgrund des Exklusivrechts, Kommissionspflicht, Netzzweck, geografische Nutzung, Genehmigung und einschlägige EU-Spezialregel sind zu dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 149 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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