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§ 150 GWB

Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Materialien zu § 150 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 150

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 150 schützt bei Verteidigungs- und Sicherheitskonzessionen wesentliche Sicherheitsinteressen, Kooperationsprogramme, Regierungsgeschäfte, Einsatzvergaben und bindende internationale Verfahren.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Je Ausnahme sind Geheim- oder Sicherheitslage, fehlende mildere Maßnahmen, Entwicklungskooperation, Regierungsbezug, Einsatznotwendigkeit oder internationale Verfahrensbindung nachzuweisen.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung und 7 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Bei erfülltem Tatbestand findet Teil 4 auf die Konzession nicht Anwendung.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Abstrakter Sicherheitsbezug oder pauschale Geheimhaltung genügt nicht; insbesondere bei Nummern 1 und 6 sind Vertraulichkeitsauflagen und andere mildere Mittel zwingend zu prüfen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Sicherheitsinteresse, Einstufung, Alternativen, Abkommen, Partner, Einsatzort, Finanzierung und Gegenstand der Konzession sind unter kontrolliertem Aktenzugriff festzuhalten.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Je Ausnahme sind Geheim- oder Sicherheitslage, fehlende mildere Maßnahmen, Entwicklungskooperation, Regierungsbezug, Einsatznotwendigkeit oder internationale Verfahrensbindung nachzuweisen prüfen.\n3.

Abstrakter Sicherheitsbezug oder pauschale Geheimhaltung genügt nicht; insbesondere bei Nummern 1 und 6 sind Vertraulichkeitsauflagen und andere mildere Mittel zwingend zu prüfen besonders abgrenzen.\n4. Sicherheitsinteresse, Einstufung, Alternativen, Abkommen, Partner, Einsatzort, Finanzierung und Gegenstand der Konzession sind unter kontrolliertem Aktenzugriff festzuhalten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 150 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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