§ 5 PQTarifV
Vorzulegende Unterlagen
1Dem Antrag auf Erteilung der Präqualifikation Tarif sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung ermöglichen, ob die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom Unternehmen eingehalten werden.2Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen sind abhängig davon, ob eine Tarifbindung des Unternehmens besteht.
1Tarifgebundene Unternehmen haben eine Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung über eine bestehende Vollmitgliedschaft vorzulegen.2Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, an welchen Tarifvertrag das Unternehmen gebunden ist.3Im Falle der Bindung an einen Firmentarifvertrag ist eine Bestätigung der Gewerkschaft über die bestehende Tarifbindung unter Benennung des Firmentarifvertrages vorzulegen.4Die Tarifverträge sind dem Antrag beizufügen.
1Nicht tarifgebundene Unternehmen haben zusammen mit dem Antragsformular eine Anlage vorzulegen.2Die Anlage zum Antragsformular enthält die jeweils einschlägigen Vorgaben der Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl.3I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl.42026 I Nr. 137), eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl.5I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2026 (BGBL 2026 I S. 119), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, einer Verordnung auf Grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl.6I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl.72026 I Nr. 137), oder einer Verordnung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl.8I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl.92025 I Nr. 369).10Die Anlage ist mit den im Unternehmen gezahlten Entgelten zu befüllen und die Richtigkeit der Angaben von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater zu bestätigen.