§ 6 PQTarifV
Antragsprüfung und Prüfverfahren
1Die Prüfstelle prüft den eingereichten Antrag auf Erteilung der Präqualifikation Tarif zunächst auf Vollständigkeit.2Fehlende Unterlagen werden von ihr bei dem Unternehmen mit einer Frist von maximal zwei Wochen nachgefordert.
1Bei tarifgebundenen Unternehmen erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes über einen Abgleich der vorgelegten Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes, einer Innung oder der Bestätigung der Gewerkschaft nach § 5 Abs. 2 und der dort aufgeführten Bindung an einen Tarifvertrag.2Entspricht dieser Tarifvertrag dem der Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes zugrundeliegenden Branchentarifvertrag, ist der Nachweis der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten erfolgreich erbracht.3Ist das Unternehmen an einen anderen Branchen- oder einen Firmentarifvertrag gebunden, erfolgt ein Abgleich des Entgelts dieses Tarifvertrages mit dem durch Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vorgegebenen Entgelts.4Soweit eine Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes keine Anwendung findet, wird das Entgelt des Tarifvertrages, an den das Unternehmen gebunden ist, abgeglichen mit den jeweiligen Vorgaben eines einschlägigen nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer nach §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen einschlägigen Verordnung oder dem Entgelt des Mindestlohngesetzes.
1Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes auf der Grundlage der in der Anlage zum Antragsformular gemachten Angaben.2Die eingetragenen gezahlten Entgelte des Unternehmens werden mit den Vorgaben zu den Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten abgeglichen.
Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte für Unklarheiten oder Widersprüche ist die Prüfstelle verpflichtet, dies unverzüglich dem Unternehmen mitzuteilen. Sie kann ergänzend zu den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen von dem Unternehmen nachfordern:
- 1.eine Bescheinigung der zuständigen gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) über eine ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren, die mindestens die beitragspflichtige Bruttolohnsumme, die Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer, die Summe der Arbeitsstunden aller gewerblichen Arbeitnehmer und die tarifliche Arbeitszeit enthält; fällt das Unternehmen nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge, die für eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz gelten, muss es eine gültige Bescheinigung seiner Krankenkasse über die ordnungsgemäße Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge mit den geforderten Mindestangaben vorlegen;
- 2.eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaften;
- 3.Entgeltabrechnungen oder Arbeitsverträge, aus denen sich das jeweils geforderte Entgelt nachvollziehen lässt.
Werden die jeweils einschlägigen und geforderten Vorgaben zur Tariftreue- und Mindestlohnpflicht mindestens erreicht, sind die Vorgaben nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erfüllt.