§ 7 PQTarifV
Entscheidung über Präqualifikation Tarif
1Werden die geforderten Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erfüllt, erteilt die Prüfstelle eine Präqualifikationsnummer und nimmt unverzüglich die Eintragung des Unternehmens ins Präqualifikationsverzeichnis Tarif vor.2Dem betreffenden Unternehmen wird eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme an der Präqualifikation Tarif ausgestellt.3Die Präqualifikationsnummer dient als Nachweis für die Erfüllung der geforderten Tariftreue- und Mindestlohnpflichten.
1Die Präqualifikationsnummer kann von den öffentlichen Auftraggebern und den in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes aufgeführten juristischen Personen des privaten Rechts nach § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl.2I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl.32026 I Nr. 137), per elektronischem Abruf im Präqualifikationsverzeichnis Tarif verifiziert werden.
1Werden die geforderten Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes nicht erfüllt oder ist eine Aufklärung nicht erfolgreich, ergeht eine ablehnende Entscheidung der Prüfstelle.2Die Prüfstelle teilt dem betreffenden Unternehmen die Gründe für die Ablehnung mit und klärt es über sein Beschwerderecht nach § 11 auf.