§ 9 PQTarifV
Mitteilungspflicht der Unternehmen, wesentliche Änderungen
1Die Unternehmen sind verpflichtet, den Prüfstellen Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die Auswirkungen auf die bestehende Präqualifikation Tarif oder deren Voraussetzungen haben können (wesentliche Änderungen).2Wann eine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung vorliegt, ist davon abhängig, ob eine Tarifbindung des Unternehmens besteht.
Bei tarifgebundenen Unternehmen liegt eine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung vor, wenn keine Bindung mehr an einen mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Branchentarifvertrag oder Firmentarifvertrag besteht oder zwischenzeitlich die Bindung an einen anderen oder weiteren Branchentarifvertrag oder Firmentarifvertrag besteht als die in der vorgelegten Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung oder in der Bestätigung einer Gewerkschaft nach § 5 Abs. 2 angegebene Tarifbindung.
Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen liegt eine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung vor, wenn die in der Anlage zum Antragsformular aufgeführten Mindestvorgaben unterschritten werden.
Änderungen der Unternehmensbezeichnung und der Unternehmensform sind den Prüfstellen stets mitzuteilen.