§ 10 PQTarifV
Entzug der Präqualifikation Tarif
Die Präqualifikation Tarif kann von den Prüfstellen entzogen, wenn
- 1.sich nachträglich herausstellt, dass unrichtige Angaben bei der Antragstellung gemacht worden sind,
- 2.die Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegolten haben, nicht mehr gegeben ist,
- 3.wesentliche Änderungen nach § 9 nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Eintritt angezeigt worden sind oder,
- 4.ein öffentlicher Auftraggeber oder eine juristische Person des privaten Rechts nach § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 18 Abs. 7 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes einen festgestellten Verstoß gegen die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes an die Prüfstelle gemeldet hat.
1Die Prüfstellen sind berechtigt, vom Unternehmen weitere Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach § 5 Abs. 3, zur Aufklärung anzufordern.2Die Unterlagen sind von dem Unternehmen innerhalb einer von den Prüfstellen festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen.3Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, wird die Präqualifikation entzogen.
1Die Prüfstellen teilen dem Unternehmen das Ergebnis ihrer Prüfung in Textform mit.2Wird die Präqualifikation Tarif entzogen, haben die Prüfstellen die Gründe für den Entzug darzulegen.3Die Prüfstellen klären das Unternehmen über sein Beschwerderecht nach § 11 auf.
1Das Unternehmen wird aus dem Präqualifikationsverzeichnis Tarif gelöscht, wenn die Präqualifikation Tarif entzogen wird.2Bei Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nach § 11 Abs. 2 erfolgt die Löschung aus dem Präqualifikationsverzeichnis Tarif nach Zurückweisung der Beschwerde.