§ 11 PQTarifV
Beschwerdeverfahren
1Gegen Ablehnung der Entscheidungen der Prüfstellen über die Erteilung der Präqualifikation Tarif sowie den Entzug der Präqualifikation Tarif steht den Unternehmen ein Beschwerderecht zu.2Das Beschwerderecht umfasst die vorgenommene Prüfung der Prüfstellen in Bezug auf die Einhaltung der geforderten Tariftreue und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes.3Es gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und hiermit in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung der Erteilung der Präqualifikation Tarif oder des Entzugs Präqualifikation Tarif in Textform bei der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister (Beschwerdestelle) zu erheben und zu begründen.
1Die Beschwerdestelle leitet die Beschwerde an die Prüfstelle weiter und fordert diese auf, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen und die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen vorzulegen.2Nach Eingang der Stellungnahme und der Unterlagen entscheidet die Beschwerdestelle innerhalb von zwei Wochen über die Beschwerde.3Sie kann der Beschwerde abhelfen, sie zurückweisen oder die Prüfstelle zur erneuten Entscheidung verpflichten.4Die Entscheidung ist dem Unternehmen und der Prüfstelle mitzuteilen.