Teil 3 Vergabeerlass HE
Anwendung UVgO und VOB/A Abschnitt 1 in der im Land Hessen geltenden Fassung
3.1 Anwendung der UVgO
Nach § 12 Abs. 4 HVTG gilt für den Ablauf der Verfahren bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 7. Februar 2017 B1) in der im Land Hessen geltenden Fassung.
Demnach findet die UVgO mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- a.Grundsätze der Kommunikation: Der öffentliche Auftraggeber entscheidet selbstständig über die Art und Weise der Kommunikation und den Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten. Die Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel nach § 7 Abs. 1 und 4 UVgO, die Bereitstellung der Vergabeunterlagen nach § 29 UVgO, die Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote nach § 38 Abs. 3 UVgO sowie die Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote nach § 39 UVgO sind nicht zwingend einzuhalten.
- b.Wahl der Verfahrensart: Der öffentliche Auftraggeber kann ohne Bindung an besondere Zulassungsvoraussetzungen die Verfahrensart wählen. Hier gilt § 12 Abs. 1 und 3 HVTG anstelle von § 8 Abs. 2 UVgO. Die in § 8 Abs. 3 und 4 UVgO vorgegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für bestimmte Verfahrensarten können als Orientierung herangezogen werden, um zu bestimmen, welche konkrete Verfahrensart für die jeweilige Vergabe geeignet ist.
- c.Direktauftrag: Der Direktauftragswert für Liefer- und Dienstleistungen nach § 14 UVgO ist nicht anzuwenden. Hier gelten die Regelungen zum Direktauftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer in Teil 2 dieses Erlasses.
- d.Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen: Die Auftragsbekanntmachungen sind verpflichtend und zuerst in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu veröffentlichen (§ 13 Satz 1 HVTG). Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO genannte Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen in anderen Medien bzw. auf anderen Portalen ist daneben möglich. Die zwingende Vorgabe des § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Suchfunktion auf dem Internetportal des Bundes ist zur Anwendung freigestellt.
- e.Vergabebekanntmachung: Die Vergabebekanntmachung nach § 30 Abs. 1 UVgO ist gemäß § 13 Satz 1 HVTG in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu veröffentlichen und greift ab einem Auftragswert von mehr als 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
- f.Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote: Bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bestimmt der öffentliche Auftraggeber über die Anwendung der Regelungen des § 40 UVgO zur Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote.
3.2 Anpassung der VOB/A, Abschnitt 1: Basisparagrafen
Nach § 12 Abs. 4 HVTG gilt für den Ablauf der Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen die VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2) in der im Land Hessen geltenden Fassung.
Demnach findet die VOB/A mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- a.Zulässigkeitsvoraussetzungen: Die Verfahrensart kann ohne Bindung an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gewählt werden. Hier gilt § 12 Abs. 1 und 2 HVTG anstelle von § 3a VOB/A. Die in § 3a Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 VOB/A vorgegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für bestimmte Verfahrensarten können als Orientierung herangezogen werden, um zu bestimmen, welche konkrete Verfahrensart für die jeweilige Vergabe geeignet ist.
- b.Auftragsbekanntmachung: Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VOB/A vorgesehenen Auftragsbekanntmachungen bei Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb sind verpflichtend und zuerst in der HAD zu veröffentlichen (§ 13 Satz 1 HVTG).
- c.Öffnungstermin: Die Regelungen des § 14a VOB/A sind nicht anzuwenden (Verzicht auf Öffnungstermin mit Bietern). Auf nicht-elektronisch abgegebene Angebote sind die Regelungen des § 14 VOB/A entsprechend anzuwenden. Hierauf ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern auf Anfrage zu übermitteln.
- d.Dokumentation: Da gemäß § 11 Abs. 1 VOB/A zur Feststellung der Eignung grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichen, ist der Verzicht auf die Vorlage von Eignungsnachweisen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 VOB/A in der Dokumentation nicht gesondert zu begründen. Soweit im Ausnahmefall nach § 11 Abs. 1 HVTG Eignungsnachweise angefordert werden, ist dies in der Vergabedokumentation zu begründen.
- e.Vergabebekanntmachung: Die Vergabebekanntmachung nach § 20 Abs. 3 VOB/A ist gemäß § 13 Satz 1 HVTG in der HAD zu veröffentlichen und greift ab einem Auftragswert von mehr als 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
- f.Vorabbekanntmachung: Die Vorabbekanntmachung nach § 20 Abs. 4 VOB/A ist zur Anwendung freigestellt. Soweit eine Vorabbekanntmachung erfolgen soll, ist diese vorrangig in der HAD zu veröffentlichen und greift ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer.