Teil 4 Vergabeerlass HE
Wahl des Vergabeverfahrens
Sofern keines der Regelverfahren nach § 12 Abs. 1 HVTG (Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb) gewählt wird, begründet der öffentliche Auftraggeber, warum er auf Grundlage des § 12 Abs. 2 oder 3 HVTG die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder die Freihändige Vergabe gewählt hat.
Bei den in § 12 Abs. 2 und 3 HVTG aufgeführten Verfahrensarten sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Eine Aufforderung einer geringeren Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe ist ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Vorgaben der UVgO und VOB/A möglich. Die Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind grundsätzlich zwischen den Wettbewerbern zu streuen.