Teil 7 Vergabeerlass HE
Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmung
Für Vergabeverfahren und Beschaffungen bis 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet worden sind, ist der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2021 (StAnz. S. 1091) anzuwenden.
7.2 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2026 in Kraft. Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2021 (StAnz. S. 1091) tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Wiesbaden, den 12. Juni 2026
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Hessisches Ministerium der Finanzen