§ 10 VgMinArbV M-V
Angemessenheit des Preises
(zu § 16d Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, § 44 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung)
Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Zweifel an der Angemessenheit der Preise ergeben sich insbesondere, wenn die Angebotssummen
- 1.eines oder einiger weniger Bietender erheblich höher oder geringer sind als die der übrigen oder
- 2.erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des öffentlichen Auftraggebers abweichen.
Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 20 Prozent oder mehr anzunehmen.
Der Zuschlag darf insbesondere nicht erteilt werden auf Unterkostenangebote,
- 1.die in der Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerbernde vom Markt vollständig verdrängt werden oder
- 2.die den Bietenden im Fall des Zuschlages selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.