§ 5 VgMinArbV M-V
Wertgrenzen
(zu § 3a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 VOB/A und zur Unterschwellenvergabeordnung)
1Eine beschränkte Ausschreibung ist bei Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1 000 000 EUR nicht übersteigt.2Eine beschränkte Ausschreibung ist bei sonstigen Leistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Unterschwellenvergabeordnung unterhalb des Schwellenwerts gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig.
1Eine freihändige Vergabe ist bei Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 300 000 EUR nicht übersteigt.2Eine Verhandlungsvergabe ist bei sonstigen Leistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Unterschwellenvergabeordnung unterhalb des Schwellenwerts gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig.
Übersteigt der Auftragswert bei Bauleistungen die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, so dürfen diese Regelungen auf den Teil des Auftrages angewandt werden, der die Wertgrenze nicht übersteigt.
1Beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe dürfen innerhalb der Wertgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 kombiniert werden.2Die Summe der Auftragswerte beider Vergabearten (Teilauftragswerte) darf die Wertgrenze nach Absatz 1 nicht überschreiten.
Die Bestimmungen des § 3a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 sind nicht anzuwenden.