§ 12 VgMinArbV M-V
Informationspflicht
1Der öffentliche Auftraggeber informiert die Bietenden, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen der bietenden Partei, deren Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.2Er gibt die Information in Textform spätestens sieben Kalendertage vor Vertragsschluss.
Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Auftragswert einen Mindestwert erreicht. Der Mindestwert beträgt
- 1.1 000 000 Euro bei Vergaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- 2.100 000 Euro bei Vergaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern.