§ 8 VgMinArbV M-V
Binnenmarktrelevanz
1Die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, bei gegebener Binnenmarktrelevanz die Vorgaben des europäischen Primärrechts einzuhalten, bleibt von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.2Binnenmarktrelevant ist ein Auftrag, wenn ein eindeutiges Interesse von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Staaten der Europäischen Union an dem Auftrag besteht.