§ 9 VgMinArbV M-V
Nachhaltige Beschaffung
(zu § 7a Absatz 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, Nummer 1 Buchstabe a und b im Anhang TS zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1; § 2 Absatz 3, § 23 Absatz 2, § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3, Absatz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 der Unterschwellenvergabeordnung)
Die öffentlichen Auftraggeber haben bei der Beschaffung dafür Sorge zu tragen, dass bei Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen schädliche Auswirkungen auf die Umwelt so weit möglich vermieden werden; insbesondere sollen die durch die Vergabe bedingten Treibhausgasemissionen gering und die Transportwege kurzgehalten werden. Hierzu ist von den Möglichkeiten zur Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte, die in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 und in der Unterschwellenvergabeordnung vorgesehen sind, Gebrauch zu machen, soweit
- 1.der Beschaffungsgegenstand oder die Art und Weise der Leistungserbringung sich hierfür eignen und
- 2.die Erreichung des mit der Beschaffung verfolgten Zwecks oder der Rahmen des für den öffentlichen Auftraggeber oder die möglichen Auftragnehmer wirtschaftlich Vertretbaren nicht eine Ausnahme gebieten.