§ 3 VgMinArbV M-V
Freiberufliche Leistungen
Auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ist die Unterschwellenvergabeordnung mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Satz 3 und des § 50 anzuwenden.
Für die Vergabe von freiberuflichen Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, gelten die folgenden Absätze 3 bis 13 zusätzlich.
Architekten- und Ingenieurleistungen sind
- 1.Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- 2.sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation der Architektin oder des Architekten oder der Ingenieurin oder des Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
Aufträge über Leistungen nach Absatz 2 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Wege der Verhandlungsvergabe nach § 12 der Unterschwellenvergabeordnung vergeben.
1Eignungskriterien müssen gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.2Sie sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
1Die Präsentation von Referenzprojekten ist zugelassen.2Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen, so lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind.3Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.
Erfüllen mehrere Bewerbungen in einem Teilnahmewettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 36 der Unterschwellenvergabeordnung gleichermaßen die Anforderungen und ist die Zahl der Bewerbungen auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
Architekten- und Ingenieurleistungen werden grundsätzlich im Leistungswettbewerb vergeben.
1Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs oder eines Verhandlungsverfahrens verlangen.2Die Erstattung der Kosten richtet sich nach Absatz 11 und 12. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
Kosten für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen können erstattet werden.
Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.
Der Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.