§ 4 VgMinArbV M-V
Leistungen in besonderen Fällen
(zu § 3a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, § 8 der Unterschwellenvergabeordnung)
1Zur Vergabe von Aufträgen im Sektorenbereich, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anwendbar ist, stehen dem öffentlichen Auftraggeber die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung sowie die freihändige Vergabe oder die Verhandlungsvergabe nach ihrer Wahl zur Verfügung.2Bestehende Voraussetzungen für eine Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind zu beachten.3Auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen sowie auf die Beschaffung im Wege von Konzessionen sind die vorstehenden Sätze nicht anzuwenden.
1Ist bei der Beschaffung von Schulbüchern wegen der Preisbindung nach dem Buchpreisbindungsgesetz und nach der konkreten Gestaltung der Vergabe eine Differenzierung der Angebote nach Leistungseigenschaften und Preis von vornherein ausgeschlossen, darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.2Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.