§ 39 GO NRW
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
1Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden.2Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen.
1Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen.2In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden.3Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.
1Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur Entscheidung übertragen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks erledigen lassen.2Der Rat kann allgemeine Richtlinien erlassen, die bei der Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen zugewiesenen Aufgaben zu beachten sind.3Er stellt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit.4§ 37 Abs. 5 gilt entsprechend.
Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde zu legen,
- 2.ihnen dürfen mehr sachkundige Bürgerinnen oder sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören,
- 3.für Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58 Absatz 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung und
- 4.der Bezirksausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen; § 67 Absatz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.
1Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlperiode.2Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können.3§ 67 Abs. 4 gilt entsprechend.
1Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen.2Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden.3Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen.4Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.5Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.6Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist.7Ortsvorsteher haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.
Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch die Hauptsatzung.
- 5.Teil