§ 97 GO NRW
Sondervermögen
Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1.das Gemeindegliedervermögen,
- 2.das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
- 3.wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
- 4.rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
1Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.2Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3 sind § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 und 7, die §§ 84 bis 90, § 92 Absatz 3 und die §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.2Absatz 3 gilt sinngemäß.