§ 46 GO NRW
Aufwandsentschädigung
Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten
- 1.Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1,
- 2.Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und
- 3.Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende
Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass
- 1.weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,
- 2.die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.