§ 66 GO NRW
Abwahl des Bürgermeisters
Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
- 1.eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;
- 2.eines in Gemeinden
- a)mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,
- b)mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
- c)mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde
Der Bürgermeister kann binnen einer Woche
- 1.nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
- 2.nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat
1Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen.2Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.3§ 25 Absatz 4 gilt entsprechend.4Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein.5Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein.6Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt.7Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist.8Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben.