§ 50 GO NRW
Abstimmungen
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.3Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt.4Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich abzustimmen.5Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen.6Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung.7Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.
1Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.2Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt.3Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.4Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen.5Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.6Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.7Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages.2Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.3Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen.4Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben.5Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.6Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.7Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus oder beantragt eine Fraktion oder Gruppe eine Umbesetzung, bestimmt die Fraktion oder die Gruppe, der sie oder er angehört, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.8Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung nicht mehr wesentlich entspricht.
1Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.2Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind.3Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Rat den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.
Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.