§ 68 GO NRW
Vertretung im Amt
1Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.2Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist.3Die Reihenfolge bestimmt der Rat.4Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.
1Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen.2Er kann die Befugnis auf Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet übertragen.