§ 4 GO NRW
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
1Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 20 000 Einwohner beträgt.2Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 25 000 Einwohner beträgt.3Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
1Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 50 000 Einwohner beträgt.2Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 60 000 Einwohner beträgt.3Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
1Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 50 000 Einwohner beträgt.2Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 45 000 Einwohner beträgt.3Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
1Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 20 000 Einwohner beträgt.2Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 15 000 Einwohner beträgt.3Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
1Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium.2Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen.3Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung.4Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.
Maßgeblich ist die auf den 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtag), die von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird.
Eine Gemeinde kann nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- 1.mit einer oder mehreren Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt, oder
- 2.als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben von dem Kreis übernommen werden.