§ 2 NachprV
Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle
1(1) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 finden Anwendung auf Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung mit Ausnahme der Vergabeverfahren der obersten Landesbehörden und auf Vergabeverfahren der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben, der kommunalen Gebietskörperschaften und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl.2S. 203, BS 2020-1-2) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben,
1. bis zum 30. Juni 2022 ab einem Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer für zu vergebende Bauleistungen und ab einem Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer für zu vergebende Liefer- und Dienstleistungen,
2. ab dem 1. Juli 2022 ab einem Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowohl für zu vergebende Bauleistungen als auch für zu vergebende Liefer- und Dienstleistungen.
1Für die Schätzung des Auftragswerts findet § 3 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl.2I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.3Soll das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung in mehreren Losen vergeben werden, ist abweichend von § 3 Abs. 7 VgV nicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, sondern der Wert des jeweiligen Loses.4Gleiches gilt in Abweichung zu § 3 Abs. 8 VgV, wenn ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen in mehreren Losen vergeben werden soll.5Die Schätzung des Auftragswerts oder die Aufteilung des Auftrags in Lose darf nicht in der Absicht erfolgen, die Prüfungswertgrenzen zu unterschreiten.
1(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Vergaben von öffentlichen Aufträgen handelt, welche die jeweils maßgeblichen Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl.2I S. 1750; 3245) in der jeweils geltenden Fassung erreichen oder übersteigen.