Bundesland

Art. 20 RL 2014/25/EU

Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Materialien zu Artikel 20 RL 2014/25/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/25/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 20

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Erforderlich ist eine rechtliche Bindung an die anderen Regeln oder die geregelte Finanzierung durch eine internationale Organisation beziehungsweise Finanzinstitution. Eine bloße internationale Projektbeteiligung genügt nicht. Bei Verteidigungs- und Sicherheitsaspekten gilt der besondere Artikel 27.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/25/EU

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