§ 10 STFLG-VO baugewerbe
Eingruppierung der Angestellten und Poliere
1(1) Für die Eingruppierung des Angestellten sind die Art und der Umfang seiner Tätigkeit, der Grad der Selbstständigkeit und der Umfang der Verantwortung und, soweit dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist, darüber hinaus seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, die fehlende Berufsqualifikation wird durch eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation ersetzt.2Die Selbstständigkeit und die Verantwortung des Angestellten werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird. (2) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. (3) Es werden folgende Gehaltsgruppen festgelegt:
1AI Angestellte, die einfache Tätigkeiten durchführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.2A II Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung durchführen, für die — eine abgeschlossene Berufsausbildung oder — eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.3Richtbeispiele: 1. Erstellen einfacher Schal-, Bewehrungs- und sonstiger einfacher Pläne, 2. Massenermittlungen für einfache Bauteile, 3. Ausführen einfacher Vermessungsarbeiten,
14. Vorbereiten und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen unter Anleitung in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, 5. Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, 6. Schreiben vorgegebener Texte und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten, 7. Bedienen von Kommunikationsanlagen.2A III Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung durchführen, für die — eine abgeschlossene Berufsausbildung oder — eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.3Richtbeispiele: 1. Erstellen von Schal-, Bewehrungs- und sonstigen Plänen, 2. Massenermittlungen für Bauteile, 3. Ausführen von Vermessungsarbeiten nach allgemeiner Anleitung, 4. Vorbereiten und Ausführen fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, 5. Ausführen von Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanzund Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, 6. Schreiben vorgegebener Texte und Tabellen sowie Ausführen fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten, 7. Bedienen von Kommunikationsanlagen in Verbindung mit anderen Kommunikations- oder Verwaltungsaufgaben, 8. Archivaufgaben.4A IV Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen, für die — eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) oder — eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.5Richtbeispiele: 1. Anfertigen von Plänen, 2. Einfache Aufmaßerstellungen und Massenermittlungen,
13. Ausführen von Vermessungsarbeiten, 4. Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, 5. Bearbeiten von Teilaufgaben im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanzund Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, 6. Ausführen von Sekretariatsarbeiten.2AV Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die — eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die erforderliche Berufserfahrung oder — eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.3Richtbeispiele: 1. Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen, 2. Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation, 3. teilweise selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, 4. Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen, 5. Erstellen von einfachen Kalkulationen, 6. Erstellen von Terminplänen sowie Planen und Organisieren von Baustelleneinrichtungen in der Arbeitsvorbereitung, 7. Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, 8. Einrichten von EDV-Arbeitsplätzen, 9. umfangreiche Sekretariatsarbeiten, 10. Korrespondenz in einer Fremdsprache.4A VI Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die erforderliche Berufserfahrung oder — eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder
1— eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.2Richtbeispiele: 1. Anfertigen von Eingabe- und Konstruktionsplänen, 2. Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen, 3. Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen, 4. Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten, 5. weitgehend selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, 6. Erstellen von schwierigen Aufmaßen und Bauabrechnungen, 7. Erstellen von Kalkulationen, 8. Planung von Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung, 9. Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen unter Aufsicht eines verantwortlichen Bauleiters, 10. schwierige Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanzund Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, 11. Ausführen von Teilaufgaben im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling, 12. Betreuen von EDV-Anwendern und Ausführen von Arbeiten an der Hardware, 13. Führen eines Sekretariats, 14. Korrespondenz in Fremdsprachen.3A VII Angestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität oder — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und die erforderliche Berufserfahrung oder — eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder — eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist, und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister.
1Richtbeispiele: 1. Entwerfen, Konstruieren, Berechnen von Bauwerken mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, 2. Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, 3. Anfertigen von statischen Berechnungen, 4. Planen und Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten, 5. selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, 6. Erstellen von schwierigen Kalkulationen, 7. Berechnen und Erstellen von Plänen für Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung, 8. Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen oder Abschnittsbauleitung, 9. Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, 10. Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, ohne selbst überwiegend körperlich mitzuarbeiten, 11. schwierige und umfangreiche Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, 12. Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling, 13. Beraten bei EDV-Systemanwendungen, Betreuen von EDV-Netzwerken, 14. Führen des Sekretariats der Geschäftsleitung.2A VIII Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die — ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und die entsprechende Berufserfahrung oder — ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder — ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder
1— eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister.2Richtbeispiele: 1. Entwerfen, Berechnen von Baukonstruktionen, 2. Anfertigen von Objektplänen, 3. Anfertigen von umfangreichen statischen Berechnungen, 4. Planen, Ausführen und Überwachen von Ingenieurvermessungsarbeiten, 5. Überwachen, selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen, 6. Erstellen von besonders schwierigen Kalkulationen, 7. Entwickeln und Bearbeiten aller Aufgaben in der Arbeitsvorbereitung, 8. selbstständiges Leiten von Bauausführungen, 9. selbstständiges und eigenverantwortliches Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, 10. Koordinieren und Überwachen umfangreicher Bauausführungen, gegebenenfalls einschließlich der eigenverantwortlichen Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, 11. Verhandeln mit Bauauftraggebern und Behörden, 12. Leiten und Durchführen der kaufmännischen Arbeiten auf einer Baustelle, 13. Vorbereitung von Bilanzen, 14. besonders schwierige Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling, 15. Bearbeiten aller Aufgaben im Personalwesen, im Einkauf oder in der Angebotsbearbeitung, 16. Erstellen von EDV-Konzepten.3A IX Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die
1— eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder — eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.2Richtbeispiele: 1. Leiten, Überwachen und Durchführen komplizierter und umfangreicher technischer oder kaufmännischer Arbeiten, 2. Entwerfen, Berechnen komplizierter Baukonstruktionen, 3. Anfertigen komplizierter Objektpläne, 4. Leiten, Überwachen und Durchführen aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, 5. Selbstständiges Leiten von komplizierten Bauausführungen, 6. Erstellen von Bilanzen, 7. Verhandlungsführung mit Auftraggebern und Behörden, 8. Erstellen von umfangreichen, komplizierten EDV-Konzepten.3AX Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die — ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder — eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte Berufserfahrung oder — eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.