§ 6 STFLG-VO baugewerbe
Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten
(1) Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf den in Absatz 2 genannten Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen: a) Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen; b) Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck; c) Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro; d) Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur- und Geländemodellen sowie Dekorelementen. (2) Der Bruttostundenlohn für die Stuckateure und Gipser der Lohngruppe 4 beträgt in Euro:
| TL | BZ | GTL |
| 25,34 | 1,50 | 26,84 |
| (3) In Betrieben, die überwiegend Stuck-, Putz- und | ||
| Trockenbauarbeiten ausüben, haben Arbeitnehmer der | ||
| Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen | ||
| Ausübung der folgenden Tätigkeiten | ||
| a) Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen, | ||
| b) Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trockenund Nassputz), | ||
| c) Sanieren von Außenputz, | ||
| d) dünnlagige Beschichtungsarbeiten, | ||
| e) Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen, | ||
| f) Anbringen von Innendämmungen an oberster und | ||
| unterster Geschossdecke und an Wänden | ||
| abweichend von § 4 Anspruch auf nachstehende Bruttostundenlöhne in Euro: |
| Lohngruppe | GTL | GTL |
| Ab 1. April | Ab 1. Juni | |
| 2026 | 2026 | |
| 4 | 19,42 | 20,00 |
| Lohngruppe 4 | ||
| 20,39 | 21,00 | |
| ab 10. Jahr der Tätigkeit | ||
| 3 | 18,45 | 19,00 |
1Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne.2Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in § 4 ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.