§ 16 STFLG-VO baugewerbe
Urlaubsvergütung gewerbliche Arbeitnehmer
1(1) Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß § 15 eine Urlaubsvergütung.2Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 vom Hundert, bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 vom Hundert des Bruttolohnes.3Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 vom Hundert – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 vom Hundert – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.4Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 % des Urlaubsentgelts.5Es kann auf betrieblich gewährtes Urlaubsgeld angerechnet werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Urlaubsund Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).