§ 13 STFLG-VO baugewerbe
Zuschläge
(1) Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäß Absatz 7 zu zahlen. (2) Überstunden sind die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit gemäß § 12 hinaus geleisteten Arbeitsstunden. (3) Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 und 5.00 Uhr geleistete Arbeit, bei Zwei-Schichten-Arbeit die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit. (4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- beziehungsweise gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. (5) Bei den gewerblichen Arbeitnehmern sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit der Gesamttarifstundenlohn zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7. (6) Bei den Polieren und den Angestellten sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7. (7) Die Zuschläge betragen a) für Überstunden 25 %, b) für Nachtarbeit 20 %, c) für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 75 %, d) für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und am 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 200 %, e) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200 %. (8) Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen