§ 3 STFLG-VO baugewerbe
Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer
1(1) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.2Führt ein
1Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.2Die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird. (2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn (GTL) der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. (3) Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde gewährt, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord). (4) Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln. (5) Es werden folgende Lohngruppen festgelegt:
1LG 1: Werker/Maschinenwerker Tätigkeit: — einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung, — einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung.2Regelqualifikation: Keine.3Tätigkeitsbeispiele: — Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle, — Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln, — Reinigungs- und Aufräumarbeiten, — Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen, — Mischen von Mörtel und Beton, — Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten, — Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegen des Armierungsgewebes, — Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, — einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten, — manuelle Erdarbeiten, — manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben.
1LG 2: Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer Tätigkeit: fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeit) nach Anleitung.2Regelqualifikation: — baugewerbliche Stufenausbildung in der 1. Stufe, — anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler — anerkannte Ausbildung, deren Berufsbildung keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, — Baumaschinistenlehrgang, — anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten.3Tätigkeitsbeispiele: — Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur) • Vorbereiten des Untergrundes • Erhitzen und Herstellen von Asphalten • Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse — Baustellen-Magaziner • Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten • Bereithalten und Warten der Werkzeuge, Geräte und Schutzausrüstungen • Führen von Bestandslisten — Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter) • Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen • Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen • Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung • Einteilen und Einbauen der Stahlbetonbewehrungen — Fertigteilbauer • Herstellen, Abbau und Wartung von Formund Rahmenkonstruktionen für Fertigbauteile • Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen • Herstellen von Verbundbauteilen • Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen — Fuger, Verfuger • Herstellen von Fugenmörtel aller Art • Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen • Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten, Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
— Gleiswerker • Herstellen des Untergrundes • Verlegen von Schwellen und Schienen — Mineur • Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau • Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten — Putzer (Fassadenputzer, Verputzer) • Vorbereiten des Untergrundes • Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel • Zurichten und Befestigen von Putzträgern • Herstellen und Aufbringen von Putzen • Oberflächenbearbeitung von Putzen, Aufund Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste — Rabitzer • Herstellen der Unterkonstruktionen • Anbringen der Putzträger, Auf- und Abbau der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste — Rammer (Pfahlrammer) • Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten • Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände — Rohrleger • Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren • Abdichten von Rohrverbindungen • Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen — Schalungsbauer (Einschaler) • Zurichten von Schalungsmaterial und bearbeiten, durchsägen und hobeln • Herstellen von Schalplatten • Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen — Schwarzdeckenbauer • Vorbereiten des Untergrundes • Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut • Einbauen und Verdichten des Mischgutes • Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
1— Betonstraßenwerker • Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten • Herstellen von Betonstraßendecken — Schweißer (Glasschweißer, Lichtbogenschweißer) • Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere sägen, feilen und bohren • Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch — Terrazzoleger • Herstellen von Terrazzomischungen • Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche • Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo — Wasser- und Landschaftsbauer • Herstellen von Uferbefestigungen • Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen • Ausführen einfacher Maurer-, Beton- und Pflasterarbeiten — Maschinisten Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten — Kraftfahrer Führen von Kraftfahrzeugen LG 2 a: Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V als Baufacharbeiter im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses LG 2 b: Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe LG 3: Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer Tätigkeit: Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes.2Regelqualifikation: — baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe im 1. Jahr, — baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe und Berufserfahrung, — anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung, — anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung, — anerkannte Ausbildung, deren Berufsbildung keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung,
1— Berufsausbildung zum Baugeräteführer, — Prüfung als Berufskraftfahrer, — durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten.2LG 4: Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer Tätigkeit: selbstständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes.3Regelqualifikation: — baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe ab dem 2. Jahr der Tätigkeit, — Prüfung als Baumaschinenführer — Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit, — durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten.4LG 5: Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeit: — Führen einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit, oder selbstständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten, — selbstständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung, — Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung.5Regelqualifikation: — Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter, — Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung, — Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung.6Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.7LG 6: Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister Tätigkeit: Führen und Anleiten einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit.8Regelqualifikation: — Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier, — Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung.9Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.