§ 5 STFLG-VO baugewerbe
Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmer
1Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste, beschäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der Mindestlohn nicht unterschritten wird.2Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn).