§ 7 STFLG-VO baugewerbe
Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe
In Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten a) oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung, b) Abdichtungsarbeiten, c) Sanierputzarbeiten, d) Schimmelpilzbekämpfung abweichend von § 4 Anspruch auf nachstehende Bruttostundenlöhne in Euro:
| Lohngruppe | GTL | GTL |
| Ab 1. April | Ab 1. Juni | |
| 2026 | 2026 | |
| 4 | 19,42 | 20,00 |
| Lohngruppe 4 | ||
| 20,39 | 21,00 | |
| ab 10. Jahr der Tätigkeit | ||
| 3 | 18,45 | 19,00 |
Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne, Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in § 4 ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.