SN

§ 2 SächsVergabeG

Persönlicher Anwendungsbereich

Materialien zu § 2 SächsVergabeG

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 2

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei Beteiligungsunternehmen ist grundsätzlich auf Beachtung hinzuwirken, soweit die gesetzliche Ausnahme nicht greift. Ein Zuwendungsempfänger wird nach Maßgabe der ihn bindenden Nebenbestimmungen erfasst; daraus entsteht nicht automatisch die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nach dem GWB.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG

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