SN

§ 8 SächsVergabeG

Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren

Materialien zu § 8 SächsVergabeG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 8

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Oberhalb von 75.000 Euro bei Bauleistungen beziehungsweise 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen gilt die zehntägige Information. Eine rechtzeitige schriftliche Beanstandung ist bei fehlender Abhilfe der Nachprüfungsbehörde zuzuleiten; danach greift die weitere gesetzliche Frist.

Ein Anspruch auf behördliches Tätigwerden besteht ausdrücklich nicht. Dieses Verfahren ist von der GWB-Nachprüfung zu unterscheiden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG

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