Materialien zu § 5 SächsVergabeG
KI-Kommentierung zu § 5
Auslegung
Die Regel erfasst ungewöhnlich niedrige und hohe Preise; sie ordnet keinen schematischen Ausschluss an. Der Bieter muss die Preisermittlung erläutern können.
Erst die aufgeklärte Gesamtbewertung trägt die Entscheidung über die Angemessenheit. Die Zuschlagswertung muss sich an den vorgegebenen Kriterien orientieren.
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.
EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.
Nachweise
Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.
Stand
Oktober 2026