VV zu § 55 LHO SH LHO SH § 55 / VV
VV zu § 55 LHO: Öffentliche Ausschreibung
Inhalt
1. Vergaben ab den EU-Schwellenwerten nach § 106 GWB
11.1 Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl.2I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl.3I S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung, soweit bestimmte Auftragswerte (EU-Schwellenwerte) erreicht oder überschritten werden.4Die EU- Schwellenwerte ergeben sich gemäß § 106 GWB unmittelbar aus der geltenden Fassung der jeweils einschlägigen EU-Vergaberichtlinie.5Die Verfahrensarten der Vergabe normiert § 119 GWB.6Es kann frei gewählt werden zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb.7Andere Verfahrensarten bedürfen besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 14 VgV, § 3a EU VOB/A).8Das Land ist öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 GWB, aber kann gegebenenfalls auch als Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) oder Konzessionsgeber (§ 101 GWB) agieren.9Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das Land die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 6 GWB).10Diesen Anspruch können sie im Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) geltend machen.
1.2 Das Land wendet bei öffentlichen Aufträgen neben dem GWB, der VgV und den weiteren Vergabeverordnungen des Bundes (SekVO, VSVgV, KonzVgV) insbesondere die folgenden Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen an:
1- Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl.2Schl.-H. S. 40), - Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) vom 1. April 2019 (GVOBl.3Schl.-H. S. 72), - Landesbeschaffungsordnung Schleswig-Holstein vom 11. Januar 2017 (ABl.4Schl.-H. S. 246), - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A), Abschnitt 2.
2. Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB
Für öffentliche Aufträge, die nicht dem Vierten Teil des GWB unterliegen, gilt Folgendes:
1Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich auszuschreiben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich verwendet werden.2Dabei stehen dem Auftraggeber die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.3Mit diesen Verfahren wird eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen aufgefordert, Teilnahmeanträge und Angebote für Lieferungen und Leistungen einzureichen.4Es sind neben dem VGSH und der SHVgVO insbesondere folgende Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten:
1- Landesbeschaffungsordnung Schleswig-Holstein vom 11. Januar 2017 (ABl.2Schl.-H. S. 246), - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A), Abschnitt 1, - Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO).
In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb abgesehen werden kann, bestimmt sich nach den genannten Regelungen.
Oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte sind die VOL/B in der Regel sowie die VOB/B und VOB/C bei Bauaufträgen stets als Vertragsbestandteil zu vereinbaren (§ 29 Abs. 2 VgV, § 21 Abs. 2 UVgO und § 8a EU VOB/A).
3. Ergänzende Regelungen
3.1 Vergabe freiberuflicher Leistungen ab den EU-Schwellenwerten
1Für die Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht werden (z.B. für die Vergabe von Sachverständigenleistungen) und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, findet auch die VgV Anwendung.2In der Regel ist dabei das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zulässig (§ 14 VgV).3Für Architekten- und Ingenieurleistungen gelten besondere Bestimmungen in §§ 73 ff. VgV.
3.2 Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
1Das VGSH sowie die SHVgVO und die UVgO erfassen auch freiberufliche Leistungen und sind zu beachten.2Die Leistungen sind grundsätzlich in einem diskriminierungsfreien und transparenten Wettbewerb zu vergeben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich verwendet werden, sofern nicht die Natur des Geschäfts, besondere Umstände oder die einschlägigen Wertgrenzen eine Ausnahme rechtfertigen.
3.3 Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der UVgO und VOB sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bzw. von Bauleistungen und zu den Grundsätzen für die Vergabe, Vertragsgestaltung und Abnahme von Sachverständigenleistungen sind vor ihrem Erlass von den zuständigen Ministerien untereinander abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.