(1)1Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen.2Sie bestehen in der Regel aus
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dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
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der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
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den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.
(2)Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen.
(3)1Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.2Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
(4)Andere Verjährungsfristen als die in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verjährungsfristen sind nur vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart der Leistung erforderlich ist.
(5)1Auf Sicherheitsleistungen soll ganz oder teilweise verzichtet werden, es sei denn, sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig.2Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten.
A. Vollständigkeits- und Transparenzfunktion
Vergabeunterlagen müssen alle Angaben enthalten, die ein Unternehmen für die fundierte Entscheidung über Teilnahme und Angebot benötigt. Maßstab ist die Sicht eines fachkundigen Marktteilnehmers. Verstreute, widersprüchliche oder erst nach Fristablauf konkretisierte Vorgaben verletzen Transparenz und Vergleichbarkeit.
Vollständigkeit betrifft Verfahren und späteren Vertrag. Unternehmen müssen Aufwand, Risiken, Mindestanforderungen, Wertung und wirtschaftliche Bedingungen vor Angebotsabgabe erkennen können.
Nachweise: § 21; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.